Commons:Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen
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Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen sind Beschränkungen der Nutzung des Bildmaterials außerhalb des Urheberrechts; solche Beschränkungen können auf gemeinfreie Werke (z.B. Werke, die nicht mehr dem Urheberrechtsschutz unterfallen) oder zusätzlich zu urheberrechtlichen Beschränkungen anwendbar sein.
Während sämtliches Material auf Commons entweder gemeinfrei oder frei zur Benutzung entsprechend der jeweiligen Lizenz(en) sein muss, kann einiges Material zusätzlich gesetzlichen Einschränkungen zur Benutzung in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen unterliegen. Diese Beschränkungen können sich aus Vorschriften zu Marken, Patenten, Persönlichkeitsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, politischer Zensur oder vielen anderen unterschiedlichen Rechtsgründen ergeben unabhängig vom Urheberrechtsstatus des Werkes. Mit Ausnahme einiger Beschränkungen in Bezug auf Photographien erkennbarer Personen und einiger Beschränkungen, die es Commons verbieten bestimmte Werke aufzunehmen, betrachtet Commons nicht-urheberrechtliche Beschränkungen als Angelegenheiten der Photographen/Hochlader oder Nachnutzer, die nicht zur Löschung von Werken auf Commons führen.
Es ist Sache der Nachnutzer von auf Commons bereitgestellten Medien zu überprüfen, dass sie nicht gegen einschlägige nicht-urheberrechtliche Beschränkungen verstossen. Es ist Commons nicht möglich, detaillierte Hinweise zu allen nicht-urheberrechtlichen Beschränkungen weltweit zu geben (obgleich einige Hinweise zum Privatbereich und Persönlichkeitsschutz in Photographien erkennbarer Personen enthalten sind).
Contents
Commons:Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen
Während das Material auf Commons unter Beachtung der Lizenz frei nutzbar ist, kann die Nutzung einiger Daten zusätzlichen gesetzlichen Beschränkungen zur Benutzung in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen unterliegen. Diese Beschränkungen können sich aus Vorschriften zu Marken, Patenten, Persönlichkeitsrechten, politischer Zensur oder vielen anderen unterschiedlichen Rechtsgründen völlig unabhängig vom Urheberrechtsstatus des Werkes ergeben.
Die Wikimedia Commons Richtlinien untersagen Inhalt, der nicht hinreichend frei zur Nachnutzung ist. Beschränkungen außerhalb des Urheberrechts werden aber als nicht relevant für die Anforderungen der Rechtefreiheit auf Commons oder Wikipedia angesehen, [1] und die Lizenzrichtlinien sind entsprechend auf die Regelung urheberrechtlicher Verpflichtungen beschränkt.
Ein extremes Beispiel: es ist grundsätzlich unzulässig mit Commons Abbildungen einen Betrug zu begehen, aber das bedeutet nicht, dass die Dateien auf Commons keine freien Inhalte sind. Entsprechend haben gesetzliche Verbote zur Benutzung eingetragener Marken oder eines Bildes einer bekannten Persönlichkeit um Verbraucher zu täuschen keinen Einfluss auf die Freiheit des Werkes. In Deutschland ist die Nutzung von Swastika und anderer Nazi-Symbologie im außerschulischen Zusammenhang untersagt und dennoch wird auch dies nicht als eine wesentliche Einschränkung für unsere Zwecke angesehen. Obwohl Commons' Lizenzpolitik die Allgemeinfreiheit berücksichtigt, können wir das nur insoweit sicherstellen, als Werke auf Commons frei von urheberrechtlichen Beschränkungen sind. Es ist weder möglich noch wünschenswert, dass Commons seine Nutzer von sämtlichen entgegenstehenden Vorschriften freistellt.
Als freie Mediensammlung, die von vielen Bildungs- und journalistischen Projekten genutzt wird, geniessen Wikimedia-Projekte und viele Nachnutzer eine starke Rechtsposition in bezug auf die meisten nicht urheberrechtlichen Beschränkungen.
Nachnutzer anderer Rechtsordnungen oder die Material in deutlich anderer Weise als die Wikimedia-Projekte nutzen, befinden sich möglicherweise in einer schlechteren Position, aber meist würde der Austausch des Bildes durch ein anderes im wesentlichen gleichwertiges Bild im Gegensatz zu Urheberrechtsfällen die Situation nicht verändern.
Obwohl wir diese Einschränkungen für unsere Richtlinien nicht für relevant halten, fügen wir vereinzelt rechtliche Hinweise hinzu wie {{Markenschutz}} und {{Persönlichkeitsrechte}} als allgemeinen Service. Das Fehlen dieser Hinweise bedeutet nicht, dass keine möglichen anderweitigen rechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wie immer gilt der Allgemeine Haftungsausschluss.
Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen, die Commons unmittelbar betreffen
Einige nicht-urheberrechtlichen Beschränkungen, z. B. Vorschriften gegen Diffamierung und Kinderpornografie, untersagen möglicherweise das Hochladen bestimmter Bilder auf Commons. Selbstverständlich sind diese Bilder nicht zulässig unabhängig davon ob sie unter einer freien Lizenz stehen oder nicht. Die wichtigsten dieser Beschränkungen sind Persönlichkeitsrechte, die an einem privaten Ort aufgenommene Fotografien identifizierbarer Personen verbieten, es sei denn, die abgebildete Person gibt ihre Zustimmung.
Beispiele
"Hausordnung"
Even if the rules of a facility contractually place restrictions on photography (either forbidding it entirely, or only allowing the resulting photos to be used non-commercially), these normally do not change the copyright status of a work photographed inside. For instance, many museums restrict photography, and Australian law forbids use of images of Commonwealth reserves for commercial gain, although this is within the Environment Protection and Biodiversity Conservation Regulations 2000, REG 12.38 and not the intellectual property laws of the country.
Markenrecht
Trademark laws control the commercial use of logos, terms, and names related to products and services. Commons hosts many images of trademarks, and as long as the images do not violate any copyright, they are OK here. That applies even though certain commercial use of this material may be trademark infringement. Trademarks may not be subject to copyright if, for example, they are too simple to acquire copyright protection ({{PD-ineligible}}), or the designs are old enough that copyright protection has expired.
Persönlichkeitsrechte
Laws pertaining to personality rights may affect specific uses of particular images by third-parties and by Commons.
Database rights
Since 1996, the European Union has had so-called database right laws covering the copying and dissemination of information in computer databases. A database right is considered to be a property right, comparable to but distinct from copyright, that exists to recognize the investment that is made in compiling a database.
Database rights protect against extraction of substantial parts of the database; they do not cover the individual works contained in the database. Therefore, database rights do not affect the right to reuse an individual work on its own. Also note that since database rights are not recognized by US law, the Wikimedia Foundation is not required to honor them.
Authors' moral rights
Most legal jurisdictions recognise authors' moral rights as distinct from economic rights. Moral rights are usually non-transferable, in many jurisdictions do not expire, and in many jurisdictions cannot be waived by the author. The Berne Convention's definition of these rights can serve as a general guide, but the details of moral rights vary substantially by jurisdiction. Article 6bis of the Berne Convention protects attribution and integrity, stating:
Independent of the author's economic rights, and even after the transfer of the said rights, the author shall have the right to claim authorship of the work and to object to any distortion, mutilation or other modification of, or other derogatory action in relation to the said work, which would be prejudicial to the author's honor or reputation.[2]
Siehe auch
- Category:Restriction tags. These tags are not copyright licenses in themselves, and are intended merely to warn re-users of Commons' content that certain usage restrictions may apply in some countries.
- {{Trademarked}}
- {{Consent}}
- {{Personality rights}}
- {{Copydesign}}
- {{Costume}}
- {{Currency}}
- {{Fan art}}
- {{Insignia}}
- {{Soprintendenza}} and {{SpomenikSVN}}
- Background: For an inactive proposal from 2007/8 that would have made trademarked material be considered non-free, see Commons:Trademarks proposal.
Einzelnachweise
- ↑ "Medien die anderen als urheberrechtlichen Beschränkungen in einigen Rechtsordnungen unterliegen, werden dennoch als freie Werke angesehen."[1]
- ↑ [2], Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works, September 9, 1886, art. 6bis, S. Treaty Doc. No. 27, 99th Cong., 2d Sess. 41 (1986).
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