Commons:Panoramafreiheit
Panoramafreiheit ist in vielen Ländern die erlaubnisfreie Vervielfältigung von Abbildungen geschützter Werke im öffentlichen Raum. Der Begriff der Panoramafreiheit ist dem deutschen Urheberrecht entnommen. Auf welche Werke die Ausnahme der Panoramafreiheit anwendbar ist, ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gilt die Panoramafreiheit für Abbildungen von Gebäuden, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden. In einigen Ländern gilt dies nur für Außenräume, in anderen gilt dies auch für Innenräume, die mit Erlaubnis betreten werden können. Der Panoramafreiheit unterliegen Werke der Architektur, Architektur mit Skulpturen oder sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke einschließlich Werken der Literatur.
In allen Ländern, auch in denen die Ausnahme der Panoramafreiheit keine Anwendung findet, können Werke nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes uneingeschränkt fotografiert und veröffentlicht werden. Rechte von Fotografen bleiben von der Panoramafreiheit unberührt.
Contents
- 1 Rechtsstellung
- 2 Hochladen von Bildern zu Commons, die unter der Panoramafreiheit stehen
- 3 Spielarten der Panoramafreiheit
- 4 Situation in verschiedenen Ländern
- 4.1 Ägypten
- 4.2 Albanien
- 4.3 Algerien
- 4.4 Andengemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru)
- 4.5 Argentinien
- 4.6 Armenien
- 4.7 Australien
- 4.8 Aserbaidschan
- 4.9 Bahamas
- 4.10 Bahrain
- 4.11 Bangladesch
- 4.12 Belgien
- 4.13 Belize
- 4.14 Bolivien
- 4.15 Bosnien und Herzegowina
- 4.16 Brasilien
- 4.17 Bulgarien
- 4.18 Burma
- 4.19 Chile
- 4.20 China, Volksrepublik
- 4.21 Costa Rica
- 4.22 Elfenbeinküste
- 4.23 Dänemark
- 4.24 Deutschland
- 4.25 Dominikanische Republik
- 4.26 Ecuador
- 4.27 El Salvador
- 4.28 Estland
- 4.29 Europäische Union
- 4.30 Finnland
- 4.31 Frankreich
- 4.32 Georgien
- 4.33 Ghana
- 4.34 Griechenland
- 4.35 Guatemala
- 4.36 Guernsey
- 4.37 Honduras
- 4.38 Hong Kong
- 4.39 Island
- 4.40 Indien
- 4.41 Iran
- 4.42 Irland
- 4.43 Israel
- 4.44 Italien
- 4.45 Jamaika
- 4.46 Japan
- 4.47 Kambodscha
- 4.48 Kanada
- 4.49 Kasachstan
- 4.50 Katar
- 4.51 Kenia
- 4.52 Kolumbien
- 4.53 Korea, Nord-
- 4.54 Korea, Süd-
- 4.55 Kosovo
- 4.56 Kirgistan
- 4.57 Kroatien
- 4.58 Kuba
- 4.59 Lettland
- 4.60 Laos
- 4.61 Libanon
- 4.62 Libyen
- 4.63 Liechtenstein
- 4.64 Litauen
- 4.65 Luxemburg
- 4.66 Makedonien
- 4.67 Malaysia
- 4.68 Mali
- 4.69 Mexiko
- 4.70 Moldawien
- 4.71 Mongolei
- 4.72 Montenegro
- 4.73 Marokko
- 4.74 Mosambik
- 4.75 Myanmar
- 4.76 Namibia
- 4.77 Niederlande
- 4.78 Neuseeland
- 4.79 Norwegen
- 4.80 Österreich
- 4.81 Pakistan
- 4.82 Paraguay
- 4.83 Peru
- 4.84 Philippinen
- 4.85 Polen
- 4.86 Portugal
- 4.87 Rumänien
- 4.88 Russland
- 4.89 Saudi-Arabien
- 4.90 Senegal
- 4.91 Serbien
- 4.92 Singapur
- 4.93 Slowakei
- 4.94 Frühere Sowjetunion
- 4.95 Südafrika
- 4.96 Spanien
- 4.97 Sri Lanka
- 4.98 Sudan
- 4.99 Schweden
- 4.100 Schweiz
- 4.101 Tadschikistan
- 4.102 Taiwan (Republik China)
- 4.103 Thailand
- 4.104 Tschechien
- 4.105 Tunesien
- 4.106 Türkei
- 4.107 Turkmenistan
- 4.108 Uganda
- 4.109 Ukraine
- 4.110 Ungarn
- 4.111 Vereinigte Arabische Emirate
- 4.112 Vereinigtes Königreich
- 4.113 Vereinigte Staaten
- 4.114 Usbekistan
- 4.115 Vatikanstadt
- 4.116 Venezuela
- 4.117 Vietnam
- 4.118 Weißrussland
- 4.119 Zypern
- 5 Siehe auch
- 6 Einzelnachweise
- 7 Bibliografie
- 8 Weblinks
Rechtsstellung[edit]
Gebäude und Skulpturen als Kunstwerke[edit]
Jedes Gebäude und jede Skulptur, die wir in unserer Nachbarschaft sehen, steht unter dem Urheberrecht, sofern künstlerische Kreativität angewandt wurde. Die Berner Konvention drückt es in Artikel 2-1[1] so aus: „Der Ausdruck «literarische und künstlerische Werte» soll […] Zeichungen, Gemälde, Architektur, Skulpturen, Stiche und Lithografien einschließen“[2]
Üblich ist, dass die Urheberrechtsgesetze solch ein Objekt ausdrücklich als behandeltes Thema nennen. Das wurde in nationales Recht übernommen (zum Beispiel in das US Copyright Law in §102-8).
Rechtsstellung von Bildern[edit]
Artikel 9 der Berner Konvention[3] sagt ausdrücklich:
- Von dieser Konvention geschützte Autoren literarischer und künstlerischer Werke sollen das ausschließliche Recht für die Genehmigung der Wiedergabe dieser Werke in jeglicher Art und Weise innehaben.
- Es soll Angelegenheit der Gesetzgebung in den Ländern der Union sein, die Wiedergabe solcher Werke in bestimmten Spezialfällen zu genehmigen, sofern so eine Wiedergabe nicht einer normalen Verwertung der Arbeit widerspricht und nicht die legitimen Interessen des Autoren unangemessen beeinträchtigt.
- Jede Schall- oder Bildaufnahme soll als Wiedergabe in Sinne dieser Konvention angesehen werden.
Das wurde zum Beispiel in §106 des US Copyright Law und entsprechendes Nationales Recht übernommen.
Gemäß der Urhebergesetze ist:
- Das Aufnehmen von Bildern eine Wiedergabe, die theoretisch vom Architekten autorisiert werden muss, wenn das Wiedergaberecht nicht Teil des nationalen Rechts ist. Das gilt so für jede abgeleitete Arbeit, die auf irgend einem künstlerischen Werk basiert.
Fotografien von Gebäuden[edit]
Die Fotografie eines Gebäudes oder der Ansicht einer Stadt oder eines Dorfes bildet unweigerlich einige Teile von Architektur oder auch Skulpturen ab. Die Fotografie mag eigene schöpferische Anteile haben oder auch nicht, die es zu einer eigenständigen Arbeit machen, aber der Inhalt dieser Arbeit hängt klar von den Inhalten der Arbeiten ab, die darauf abgebildet sind. Im Fall einer solchen Abhängigkeit wird die Fotografie als abgeleitete Arbeit angesehen.
Diese Einschränkung für Gebäudefotografien wird oft durch eigene Klauseln für Fotografien oder Bilder von Gebäuden an öffentlichen Orten abgeschwächt. Diese Klausel wird jedoch nicht immer ausdrücklich in nationalen Gesetzen genannt.
Hochladen von Bildern zu Commons, die unter der Panoramafreiheit stehen[edit]
Wenn Bilder zu Commons hochgeladen werden, die Gegenstand der Panoramafreiheit sind, sollen sie bitte mit der {{FOP}}-Vorlage markiert werden, die Hinweise zum urheberrechtlichen Status der Arbeit enthält und die Bilder in eine Kategorie mit Bildern einordnet, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind. Wenn das Land, in dem die Bilder aufgenommen wurden, solche Regelungen nicht kennt oder die Nutzung der Bilder nur für nichtkommerzielle Zwecke erlaubt, können sie nicht unter eine Lizenz gestellt werden, die mit Commons:Lizenzen kompatibel ist, und müssen gelöscht werden. Löschanträge möchten bitte auf Commons:Löschanträge gestellt werden.
Spielarten der Panoramafreiheit[edit]
Wir diskutieren hier den Fall der Rechtsprechung in Deutschland. Hier der Inhalt von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands:
- Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
- Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
→ englische Übersetzung von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands
Veröffentlichung von Reproduktionen[edit]
Der Artikel oben erlaubt, Fotografien, die an öffentlichen Orten aufgenommen wurden, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Es versteht sich, dass das die kommerzielle Veröffentlichung einschließt.
Öffentliche Orte[edit]
Die Gesetze Deutschlands erlauben Fotografen, Ansichten aufzunehmen, die von öffentlich erreichbaren Orten einsehbar sind. Das schließt private Wege und Parks mit öffentlichem Zugang ein. Es schließt jedoch nicht Bahnhöfe oder Bahnsteige ein. Das Bild muss von einem öffentlich erreichbaren Ort aus aufgenommen werden. Es ist nicht erlaubt, ein Bild eines solchen Gebäudes von einem privaten Gebäude oder einem Helikopter aus aufzunehmen.
In anderen Ländern sind diese Einschränkungen manchmal weniger strikt. Zum Beispiel erlaubt das Recht Australiens, Österreichs, Großbritanniens, Mexikos und Indiens, Bilder von öffentlich zugänglichen Gebäudeinneren aufzunehmen.
Permanent versus zeitweise[edit]
Die ausgestellten Objekte müssen permanent ausgestellt sein. Wenn eine Arbeit an einem öffentlichen Ort nur zeitweise gezeigt wird, muss man sich gegebenenfalls die ausdrückliche Genehmigung zur Aufnahme bzw. Veröffentlichung des Bildes einholen.
Ob eine Arbeit an einem öffentlichen Ort permanent installiert ist oder nicht, ist keine Frage der tatsächlichen Zeitdauer, sondern eine Frage der Absicht zur Zeit der Aufstellung. Wenn sie mit der Absicht an den Ort verbracht wurde, sie an dem öffentlichen Ort für alle Ewigkeit zu belassen oder wenigstens für die volle natürliche Haltbarkeit der Arbeit, dann gilt das als „permanent“.
Eine Skulptur wird üblicher Weise mit der Absicht aufgestellt, sie an ihrem Ort für eine unendliche Zeit zu belassen. Wenn es jedoch von Anfang an klar war, dass sie dort — sagen wir für drei Jahre — belassen wird und danach in ein Museum kommt, dann war die Aufstellung nicht „permanent“. Wenn eine Skulptur andererseits mit Absicht platziert wird, sie dort „Open End“ zu belassen, sie dann aber wegen neuer Baupläne einige Zeit später entfernt wird, dann bleibt die Platzierung „permanent“, auch wenn die Skulptur letztendlich weggeschafft wurde.
Auch schnell zerfallende Arbeiten können somit permanent sein und folglich unter die Panoramafreiheit fallen. Straßenmalerei, Eis-, Sand- und Schneeskulpturen halten selten mehr als ein paar Tage oder Wochen. Wenn sie für ihre natürliche Haltbarkeitszeit an einem öffentlichen Ort bleiben, werden sie trotzdem als „permanent“ angesehen. Wenn aber zum Beispiel eine Eisskulptur nur für ein paar Stunden ausgestellt wird und dann an einen kalten Lagerplatz verbracht wird, dann könnte sie nicht als „permanent“ platziert angesehen werden.
Architektur versus Skulptur[edit]
Das Recht Deutschlands erlaubt das Fotografieren von Gebäuden und Skulpturen. Die Lage in der Vereinigten Staaten ist anders. → Abschnitt Vereinigte Staaten
Musik, Literatur und anderes[edit]
Manchmal sind literarische Arbeiten Teil einer Skulptur oder wird auf einer öffentlich einsehbaren Plakette präsentiert. Es besteht gemeinhin Einvernehmen, dass die Präsentation dieser Arbeiten unter die Panoramafreiheit fallen.
Anerkennung der Quellen[edit]
Das Urheberrecht verpflichtet üblicher Weise den Fotografen seine Fotografie mit Angaben zu versehen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass man eine Beschreibung des dargestellten Objekts und seiner Autoren zur Verfügung stellen muss. Man kann jedoch von dieser Pflicht befreit sein, wenn die Autorenschaft schwierig zu ermitteln ist. Das Urheberrecht Deutschlands sagt beispielsweise in §62, dass der Fotograf keine Angaben machen muss, wenn sie nicht klar ersichtlich am abgebildeten Objekt angebracht wurden.
Recht auf Modifizierung[edit]
Die Panoramafreiheit ist auf die Aufnahme von Bildern tatsächlicher Objekte beschränkt. Im Allgemeinen ist die Modifizierungsfreiheit solcher Bilder beschränkt. Der §62 im Urheberrecht Deutschlands verbietet zum Beispiel jegliche Modifikationen, bis auf die technisch notwendigen, abhängig von der Wiedergabetechnik.
Weitere abgeleitete Arbeiten[edit]
Eine auf eine Fotografie basierende abgleitete Arbeit ist meistens zudem eine vom dargestellten Objekt abgeleitete Arbeit. Die Panoramafreiheit schließt üblicher Weise die Weitergabe des Autorisierungsrecht für die abgeleitete Arbeit nicht ein. Der Autor einer Fotografie nur für den eigenen kreativen Beitrag an der Arbeit das Recht, von seiner Fotografie abgeleitete Arbeiten zu autorisieren. Er hat jedoch nicht das Recht abgeleitete Arbeiten zu autorisieren, die sich vor allem auf das das originale Objekt beziehen.
Bilder von gemeinfreien Objekten[edit]
Gemeinfreie Objekte („Public Domain“-Objekte) sind nicht vom Urheberrecht geschützt, darum können Objekte dieser Art frei fotografiert werden und die Bilder können sowohl lizenzfrei als auch kommerziell veröffentlicht werden, so weit es das Urheberrecht angeht. Allerdings mag es vertragliche oder andere Beschränkungen der Bildaufnahme geben, insbesondere bei Privateigentum. Darüber hinaus können Bilder von gemeinfreien Objekten frei verändert und abgeleitete Werke frank und frei entwickelt werden. Alte Gebäude und Statuen beispielsweise, deren Architekten oder Künstler seit mehr als einer (länderunterschiedlich) festgelegten Anzahl von Jahren verstorben sind, sind gemeinfrei.
Situation in verschiedenen Ländern[edit]
Ägypten[edit]
OK {{FoP-Egypt}}
Albanien[edit]
OK, siehe {{FoP-Albania}}.
- Die Reproduktion von Werken, die sich permanent and öffentlich zugänglichen Stellen befinden, nämlich Straßen, Plätzen, Parks, Rastplätzen und anderen Flächen im Freien, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist erlaubt, ohne die Genehmigung durch den Urheber einzuholen und ohne ihm dafür Ausgleichszahlungen zu leisten.
- Die unter Nummer 1 dieses Paragraphen genannten Werke dürfen nicht in dreidimensionaler Form reproduziert werden.
- Bezüglich der Reproduktion von architektonischen Strukturen, bezieht sich Nummer 1 dieses Paragraphen nur auf das äußere Erscheinungsbild der architektonischen Struktur.
- In den unter Nummer 1 dieses Artikels genannten Fällen sollen, soweit möglich, die Quelle und Urheberschaft solcher Kopien angegeben werden.

Algerien[edit]
OK
Andengemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru)[edit]
OK
Argentinien[edit]
OK für Gebäude,
Not OK für Skulpturen und andere Arbeiten
Armenien[edit]
OK
Australien[edit]
OK {{FoP-Australia}}
Aserbaidschan[edit]
Not OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Bahamas[edit]
OK
Bahrain[edit]
Not OK
Bangladesch[edit]
OK
Belgien[edit]
OK
Seit 1. Januar 2015 existiert ein belgisches Urheberrechtsgesetz in Artikel 5 von Buch XI (Geistiges Eigentum) des Gesetzbuches für Wirtschaftsrecht (Wetboek van economisch recht/Code de droit économique). Dieses ersetzte die Urheberrechtsverordnung vom 30. Juni 1994. Am 16. Juni führte das belgische Parlament die Panoramafreiheit ein, indem es folgenden Satz 2/1° in den Artikel XI.190 des Wirtschaftsrechts-Gesetzbuches einfügte (hier ins Deutsche übersetzt):
[Wenn ein Werk rechtmäßig veröffentlicht wurde, kann sein Urheber nicht verbieten: …]
„2/1°. Die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst (Plastik und Bildhauerei, Malerei und Grafik, Architektur), die dazu geschaffen wurden, dass sie dauerhaft an öffentlichen Orten verbleiben, unter der Voraussetzung, dass eine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nur des unveränderten Werkes erfolgt und die legitimen Interessen des Urhebers an einer normalen Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt werden.“
Dieser Akt erlangte am 27. Juni durch Unterzeichnung Gesetzeskraft, wurde am 5. Juli veröffentlicht und trat am 15. Juli 2016 in Kraft.
Bemerkungen:
- Vorher gab es keine Panoramafreiheit in Belgien. Moderne Kunstwerke durften nicht das zentrale Motiv einer kommerziell erhältlichen Fotografie sein, so lange es keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers gab. Siehe auch diese Diskussion von 2009 (in Englisch).
- Das De-minimis-Prinzip (auch bekannt als Unwesentliches Beiwerk) ist im Artikel XI.90 (zuvor Artikel 22 der Verordnung von 1994) berücksichtigt: „Wenn ein Werk rechtmäßig veröffentlicht wurde, kann sein Urheber nicht verbieten […] die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das an einem öffentlichen Ort zugänglich ist, wenn die Zielsetzung der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe nicht das Werk selbst ist […].“
- Der Schutz des Urheberrechts erlischt in Belgien 70 Jahre nach dem Tode des ursprünglichen Autoren (der als der Schöpfer oder Designer gilt). Am 1. Januar des folgenden Jahres (also dem 1. Januar des 71. Jahres) können frei lizenzierte Bilder der Werke des Autoren hochgeladen werden unabhängig davon, ob eine Panoramafreiheit existiert oder nicht.
Belize[edit]
OK
Bolivien[edit]
OK → Abschnitt Andengemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru)
Bosnien und Herzegowina[edit]
Not OK
Brasilien[edit]
OK
Bulgarien[edit]
Not OK
Burma[edit]
OK für dreidimensionale Arbeiten, Gebäude und Modelle von Gebäuden;
Not OK für die meisten zweidimensionalen Arbeiten
Chile[edit]
OK
China, Volksrepublik[edit]
OK {{FoP-China}}
Costa Rica[edit]
Not OK: Urheberrecht: Es lícita la reproducción fotográfica o por otros procesos pictóricos, cuando esta reproducción sea sin fines comerciales, de las estatuas, monumentos y otras obras de arte protegidas por derechos de autor, adquiridos por el poder público, expuestos en las calles, los jardines y los museos.
Elfenbeinküste[edit]
Not OK
Dänemark[edit]
OK nur für Gebäude
Deutschland[edit]
OK {{FoP-Germany}}
Dominikanische Republik[edit]
OK
Ecuador[edit]
OK see Andean Community of Nations
El Salvador[edit]
OK, mehr oder weniger
Estland[edit]
Not OK
Europäische Union[edit]
Freedom of panorama in European countries |
OK, including public interiors
|
OK
|
OK for buildings only
|
Not OK
|
Public interiors are OK, but schools, opera buildings, entrance halls of businesses, and museums are not public places for the purpose of Dutch law, while railway stations are.
|
Inconclusive or unknown
|
Finnland[edit]
OK nur für Gebäude
Frankreich[edit]
Not OK {{NoFoP-France}}
Georgien[edit]
Not OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Ghana[edit]
wahrscheinlich Not OK
Griechenland[edit]
Not OK
Guatemala[edit]
OK
Guernsey[edit]
OK
Honduras[edit]
OK {{FoP-Honduras}}
Hong Kong[edit]
OK
Island[edit]
Not OK
Indien[edit]
OK
Iran[edit]
Not OK
Irland[edit]
OK {{FoP-Ireland}}
Israel[edit]
OK {{FoP-Israel}}
Italien[edit]
Not OK {{FoP-Italy}}
Jamaika[edit]
OK
Japan[edit]
OK {{FoP-Japan}} nur für Gebäude;
Not OK {{NoFoP-Japan}} für Kunstwerke
Kambodscha[edit]
Not OK
Kanada[edit]
OK für dreidimensionale Arbeiten, Gebäude und Modelle von Gebäuden;
Not OK für die meisten zweidimensionalen Arbeiten {{FoP-Canada}}
Kasachstan[edit]
Not OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Katar[edit]
Not OK
Kenia[edit]
OK
Kolumbien[edit]
OK see Andean Community of Nations
Korea, Nord-[edit]
OK
Korea, Süd-[edit]
Not OK, nur nicht-kommerziell
Kosovo[edit]
Not OK, nur nicht-kommerziell
Kirgistan[edit]
Not OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Kroatien[edit]
OK
Kuba[edit]
OK
Lettland[edit]
Not OK
Laos[edit]
Not OK
Libanon[edit]
Not OK
Libyen[edit]
Not OK
Liechtenstein[edit]
OK
Litauen[edit]
Not OK
Luxemburg[edit]
Not OK
Makedonien[edit]
OK
Malaysia[edit]
OK {{FoP-Malaysia}}
Mali[edit]
Not OK
Mexiko[edit]
OK {{FoP-Mexico}}
Moldawien[edit]
OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Mongolei[edit]
Not OK
Montenegro[edit]
Not OK
„nicht wenn direkter oder indirekter wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird“
Marokko[edit]
Not OK
Mosambik[edit]
Not OK
Myanmar[edit]
Namibia[edit]
Not OK
Niederlande[edit]
OK {{FoP-Nederland}}
Neuseeland[edit]
OK
Norwegen[edit]
OK nur für Gebäude
Österreich[edit]
Grundsätzlich OK, Baustein {{FoP-Austria}}
§ 54 (1) Z. 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten […] und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Das Hochladen eines Bildes auf Wikimedia Commons unter Berufung auf die österreichische Panoramafreiheit ist nur dann möglich, wenn das Bild hinsichtlich Art des abgebildeten Werkes, Ort der Aufnahme und Dauerhaftigkeit die gesetzlichen Kriterien erfüllt:
Bauwerke | andere Werke | |
---|---|---|
Art des Werkes | ![]() |
![]() |
![]() |
![]() | |
![]() |
![]() | |
![]() |
![]() | |
Ort der Aufnahme | ![]() |
![]() |
![]() |
![]() | |
![]() |
![]() | |
Dauerhaftigkeit | ![]() |
![]() |
![]() | ||
![]() | ||
![]() |
Auch wenn die Kriterien für die Panoramafreiheit nicht erfüllt sind, ist es vielleicht möglich, eine Abbildung des Werkes auf Commons hochzuladen, wenn beispielsweise die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird oder wenn das Urheberrecht ausgelaufen ist. In einem solchen Fall ist nicht der Baustein {{FoP-Austria}} zu setzen, sondern der passende Baustein für gemeinfreie Werke.
Pakistan[edit]
OK
Paraguay[edit]
OK
Peru[edit]
OK
Philippinen[edit]
Not OK
Polen[edit]
OK {{FoP-Poland}}
Portugal[edit]
OK
Rumänien[edit]
Not OK
Russland[edit]
OK für Gebäude {{FoP-Russia}},
Not OK für Skulpturen u.a. {{NoFoP-Russia}}
Saudi-Arabien[edit]
Not OK
Senegal[edit]
Not OK {{NoFoP-Senegal}}
Serbien[edit]
OK
Singapur[edit]
OK für dreidimensionale Objekte;
Not OK für zweidimensionale Objekte {{FoP-Singapore}}
Slowakei[edit]
OK
Frühere Sowjetunion[edit]
OK in Russland (nur Gebäude), Armenien und Moldawien;
Not OK sonst
Südafrika[edit]
Not OK
Spanien[edit]
OK {{FoP-Spain}}
Sri Lanka[edit]
Not OK
Sudan[edit]
Not OK
Schweden[edit]
Unsure {{FoP-Sweden}}
Info Die Panoramafreiheit gilt nicht für Veröffentlichungen im Internet. (Wikimedia-Blog über eine Entscheidungen des Obersten schwedischen Gerichtshofs gegen Wikimedia). Es scheint noch nicht abschließend klar was die Entscheidung für die Panoramafreiheit in Schweden bedeutet.
Schweiz[edit]
OK → de:Panoramafreiheit#Schweiz
Tadschikistan[edit]
Not OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Taiwan (Republik China)[edit]
Not OK für Kunstwerke
OK für Gebäude
Thailand[edit]
OK {{FoP-Thailand}}
Tschechien[edit]
OK
Tunesien[edit]
OK
Türkei[edit]
OK
Turkmenistan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Uganda[edit]
OK
Ukraine[edit]
Not OK
Ungarn[edit]
OK {{FoP-Hungary}}
Vereinigte Arabische Emirate[edit]
Not OK {{NoFoP-UAE}}
Vereinigtes Königreich[edit]
OK (für dreidimensionale Arbeiten, nicht immer für zweidimensionale Arbeiten ) {{FoP-UK}}
Vereinigte Staaten[edit]
OK nur für Gebäude {{FoP-US}}
Usbekistan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Vatikanstadt[edit]
Not OK
Venezuela[edit]
OK
Vietnam[edit]
OK
Weißrussland[edit]
Not OK
→ Abschnitt Frühere Sowjetunion
Zypern[edit]
OK
Siehe auch[edit]
Einzelnachweise[edit]
- ↑ http://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/trtdocs_wo001.html
- ↑ “The expression "literary and artistic works" shall include […] works of drawing, painting, architecture, sculpture, engraving and lithography”
- ↑ Text der Berner Konvention
- ↑ Neuere Postbauten in Bayern
Bibliografie[edit]
- Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7
- Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. München: Beck 2006 ISBN 340654195X
- Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u.a. 2002, S. 103-115, ISBN 3-452-25191-8
Weblinks[edit]
Email with suggestions about the international panorama freedom situation
- American Intellectual Law Association
- Franklin Pierce Law Center on the intellectual law
Article in www.fotorecht.de about the buildings of Hundertwasser and the panorama freedom in Europa - some of the information concerning the panorama freedom in Europa is misleading.
- This page is based on the German Wikipedia article Panoramafreiheit